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Geringfügige Beschäftigung - was ist dabei zu beachten?

Eine geringfügige Beschäftigung ist eine gute Möglichkeit, sich etwas Geld dazu zu verdienen. Gerne werden diese Tätigkeiten vor allem von Schülern oder auch Arbeitnehmern ausgeführt, die ihren monatlichen Kontostand aufbessern wollen. Was es dabei alles zu beachten gibt, lesen Sie in diesem Artikel.

Geringfügige Beschäftigung - Vorteile und gesetzlich festgelegte Regeln

Unter die Kategorie der geringfügigen Beschäftigung, fallen Nebenjobs, als auch die sogenannten Minijobs oder 400 Euro-Jobs. Wer sich im Monat bis zu 400 Euro dazu verdient, der muss bis zu diesem Betrag keine Steuern oder Sozialversicherungsabgaben zahlen. Damit gilt: Der monatliche Lohn wird Netto ausgezahlt.
Geringfügige Beschäftigungen sind eine gute Möglichkeit, um beispielsweise neben der Schule einen kleinen Einblick in das Berufsleben zu ergattern oder um sich neben dem Hauptberuf ein wenig Geld dazu zu verdienen.
Auch wer schon einen Beruf ausübt, muss keine steuerlichen Abgaben bei der geringen Beschäftigung zahlen. Erst wenn er mehrere Minijobs ausübt, werden diese steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Für eine geringfügige Beschäftigung benötigt es meist keiner großen fachlichen Kompetenzen. Beliebt sind vor allem Aushilfsjobs in Supermärkten, Restaurants oder auch Modeboutiquen.

Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern

Beschäftigt der Arbeitgeber einen Minijobber, so ist er gesetzlich dazu verpflichtet Pauschalabgaben des gezahlten Arbeitsentgelts zu zahlen. Diese Pauschalabgaben umfassen die Rentenversicherung, die Krankenversicherung und die Pauschalsteuer, wenn nicht nach Lohnsteuerkarte abgerechnet wird. Wichtig: Die Pauschalabgaben dürfen nicht vom Arbeitnehmer übernommen werden. Er erhält seinen Lohn weiterhin steuerfrei.
Auch bei einem Nebenjob muss ein Arbeitsvertrag unterzeichnet werden, der das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hinreichend klärt. Der Arbeitnehmer sollte hier besonders auf drei Dinge achten: Lohnfortzahlung, Urlaubsanspruch und mögliche Sonderzahlungen. Im Krankheitsfall erhält der Arbeitnehmer seinen Lohn trotzdem, insofern er eine Arbeitunfallsbescheinigung vom Arzt vorzuweisen hat und das Arbeitsverhältnis schon mindestens vier Wochen besteht. Die Lohnfortzahlung muss bis zu sechs Wochen fortgeführt werden. Erst, wenn der Arbeitnehmer mehr als 43 Tage krank ist, ist der Arbeitgeber nicht mehr verpflichtet, den Lohn im Krankheitsfall weiterhin zu zahlen.
Minijobbern steht zudem gesetzlich ein Mindesturlaubsanspruch von 24 Werktagen zur Verfügung. Je nach Betrieb und Auslegung des Arbeitsvertrags können es aber auch mehr Urlaubstage sein.
Erählt der Arbeitnehmer zusätzlich zu einem Lohn Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld) erfreut das ihn meistens. Doch dabei ist zu beachten, dass der Betrag von 4.800 Euro, den man jährlich verdienen kann, durch die zusätzlichen Zahlungen nicht überschritten wird. Wird die Grenze doch überschritten, so muss der Minijobber Abgaben leisten.

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