Freie Mitarbeiter - Gesetzgebung und Hinweise
Gerne bedient man sich Freelancer, weil sie kostengünstig sind und ihre Mitarbeit je nach eigenem Auftragsbestand zielsicher abgefragt und rasch sowie flexibel angepasst werden können. Die nun vorliegende, knappe aber doch umfangreiche Informationsbroschüre auf Basis der recherchierten Gesetze schützt dabei vor diversen Fallstricken:
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Präambel
Mitarbeiter haben aber nicht selten ein persönliches Vorliebe an einer derartigen Mitarbeit, wenn sie Profile von einer „legereren“ Verbindlichkeit an den Arbeitgeber und der sich daraus ergebenden „Unabhängigkeit“ erhoffen. Freie Mitarbeit kann zwar auch über einen Werkvertrag gelöst werden. Darüber hinausgehende Verrichtungen, beispielsweise Terminwahrnehmungen, haben aber dienstvertraglichen Charakter, weil sie meist weisungsgebunden sind, in den Räumlichkeit des „Dienstgebers“ statt finden und ihre Leistungen umsatzsteuergebunden verrechnet werden. Dann wird man wohl in vorsichtiger Weise die zum freien Dienstvertrag beschriebenen Ideen zum Sozialschutz des Freelancers hinreichend argumentieren können. Das Verhältnis eines Freelancers ist rechtlich nicht eindeutig definiert und kann daher im einzelnen sehr ungleich ausgelegt werden. In der betrieblichen Praxis wird derjenige dafür auserkoren, für den die arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften nicht bestehen sollen. Das erfüllt gerade nur die Diskrepanz zwischen Arbeitsvertrag und freiem Dienstvertrag. Der in der Praxis vorherrschende Begriff verbindet also nicht die effektiven Gegebenheiten des Beschäftigungsverhältnisses, sondern nur die verlangten Rechtsfolgen.
Gesetzliche Grundlagen
Weder der Begriff des Arbeitnehmers noch der des Arbeitsvertrages sind gesetzlich verankert. Das Bürgerliche Gesetzbuch formuliert nur Dienstverhältnisse, die kein Arbeitsverhältnis sind (Paragraphen 621 und 627) und Arbeitsverhältnisse (Paragraphen 613a und 622). Abgrenzende Eigenschaften negativem Typus weisen dagegen die Paragraphen 84 I 2, II im Handelsgesetzbuch auf. Das Steuerrecht nimmt eine Unterscheidung zwischen nichtselbstständiger und selbstständiger Arbeit (in den Paragraphen 2 I Nummer 3 und 4, Paragraph 38 Einkommensteuergesetz, 1 Lohnsteuerdurchführungsverordnung definiert), sowie selbständiger Tätigkeit als Unternehmer (Paragraph 2 Umsatzsteuergesetz) vor. Auch das allgemeine Sozialrecht unterscheidet die nicht selbständige Mitarbeit von selbständiger Tätigkeit (Paragraph 7 im Sozialgesetzbuch IV). Als freier Mitarbeiter kann daher also nur der bezeichnet werden, der steuer- und sozialversicherungsrechtlich eine selbständige Tätigkeit ausübt. Schwierig ist die Begrenzung im praktischen Ausnahmefall, da der Grundsatz der Vertragsfreiheit den Beteiligten die Chance gibt, ihre Beziehungen fast beliebig den Besonderheiten des Einzelfalles stattzugeben, wodurch eine Ansammlung von Übergangsformen entsteht, deren rechtliche Charakterisierung außerordentlich schwer fällt.
Fazit
Im Internet kann unter IHK Frankfurt ein Feelancer-Vertrag heruntergeladen werden. Beschäftigt man permanent freie Mitarbeiter wird jedoch der Gang zum arbeitsrechtlich, bewanderten Anwalt nicht ausbleiben: Nur so erspart man sich langfristig Ärger mit dem Finanzamt oder der Krankenkasse.