Der Geschäftsführer einer GmbH - Gesetzliche Vorgaben, Aufgaben und Hinweise
Der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird von der Gesellschafterversammlung berufen und gegebenenfalls wieder abberufen. Er vertritt die Gesellschaft nach außen. Nur er kann rechtsverbindliche Erklärungen abgeben und für die Gesellschaft verbindlich zeichnen. Er haftet gegenüber Dritten für Schäden, die dadurch entstehen, dass gesetzliche Pflichten nicht eingehalten werden.
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Die Haftung des Geschäftsführers
Die Rechte und Pflichten des oder der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschrankter Haftung ergeben sich unmittelbar aus dem GmbH-Gesetz.
Diese sind unproblematisch, wenn der Geschäftsführer zugleich einer der Gesellschafter oder der Allein-Gesellschafter ist.
Dann kennt er üblicherweise die Geschäftsverhältnisse und weiß um die finanzielle Lage.
Problematisch ist, wenn ein Außenstehender berufen wird, der keine oder nur unzulängliche Möglichkeiten hat, sich auf die Schnelle einen umfassenden Überblick über die finanziellen Verhältnisse zu verschaffen.
Es genügt nicht, dass ihm eine der Gesellschafter oder ein Dritter versichert, die finanziellen Verhältnisse seien in Ordnung.
Kriselt die Gesellschaft bereits, muss er durch einen unabhängigen Dritten unverzüglich feststellen lassen, dass kein Insolvenzgrund vorliegt.
Strafrechtrechtiche Verantwortung
Dass dies keinesfalls so weit hergeholt ist, beweist ein eigentlich recht absurdes Beispiel.
Im Sommer 2010 kam der seit Jahren finanziell angeschlagenen Eutiner Festspielgesellschaft - wieder einmal – der Geschäftsführer abhanden.
In der Not – die Spielzeit stand unmittelbar bevor – wurde ein österreichischer Opernfachmann zum Künstlerischen Direktor und Geschäftsführer berufen.
Der Interims-Intendant versicherte ihm, die Gesellschaft habe ihre Finanzen im Griff.
Eine fatale Fehlinformation, wie sich im Laufe der Spielzeit herausstellen sollte.
Die Situation wurde noch verschlimmert durch den Umstand, dass intern ein Pastor und früherer Direktor eine Diakonie-Einrichtung zum Controller bestellt war.
Der aber war krank und überblickte die Dinge nicht mehr.
Noch vor den abschließenden Galaabenden erkannte der Geschäftsführer die finanzielle Notlage der Gesellschaft und wollte pflichtgemäß Insolvenzanzeige abgeben.
Die Stadt Eutin als Hauptgesellschafterin bekniete ihn, damit bis nach dem 1. September zu warten.
Insolvenzanzeige darf nicht verzgöert werden
Das Ergebnis ist für den gutmütig eingesprungenen Kunst-, aber eben nicht Finanzkenner fatal.
Der Insolvenzverwalter machte den durch die verzögerte Insolvenzanmeldung verursachten Schaden von rund 280.000 Euro pflichtgemäß geltend.
Mit der glücklicherweise bestehenden Managementhaftpflichtversicherung ist eine Einigung dahin zustande gekommen, dass die Forderung auf die Hälfte gedrückt wird. Davon übernimmt die Versicherung 100.000 Euro.
40.000 Euro bleiben an dem vormaligen Geschäftsführer.
Einer Bitte, davon 25.000 Euro zu übernehmen, zeigt die Hauptgesellschafterin die kalte Schulter. Grundsätzlich hat der Geschäftsführer die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes walten zu lassen, wie es das Gesetz sagt. Und er haftet für ein etwaiges Fehlverhalten eigentlich nur den Gesellschaftern gegenüber.
Aber die Rechtsprechung hat bei der so genannten Durchgriffshaftung sich dahin entwickelt, dass auch die Gläubiger sich nur zu oft an den Geschäftsführer halten können.
Dort ist im Gegensatz zur fallierten Gesellschaft häufig noch etwas zu holen.
Dem hat sich auch das Strafrecht angeschlossen.