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Das Mietrecht und die Kündigungsfrist: Alle wichtigen Informationen

In Bezug auf die Kündigung einer Wohnung durch den Mieter geistern immer wieder Fehlmeldungen und Märchen durch das Internet. Hier finden Sie - in aller Kürze - die Fakten.

Die ordentliche Kündigung

Die sogenannte ordentliche Kündigung beschreibt den Normalfall einer Wohnungskündigung. Die wichtigsten Bestimmungen regelt das Bürgerliche Gesetzbuch. Nach § 568 BGB muss die Kündigung schriftlich erfolgen und muss von allen Personen, die als Mieter im Mietvertrag stehen, unterzeichnet sein. Ein Grund für den Auszug muss nicht angegeben werden.
Darüber hinaus ist die gesetzliche Kündigungsfrist zu beachten, die in der Regel drei Monate beträgt, es sei denn, im Mietvertrag wurden von beiden Seiten andere Fristen akzeptiert.
Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats dem Vermieter vorliegen, damit das Mietverhältnis zum Ende des übernächsten Monats enden kann.
Möchten Sie also zum 31. Oktober ausziehen, sollten Sie das Kündigungsschreiben spätestens am 3. August Ihrem Vermieter übergeben. Weit verbreitet ist auch das Märchen, dass man nur drei Nachmieter zu benennen bräuchte, um früher aus einem Mietvertrag herauszukommen. Der Vermieter muss jedoch keinen Nachmieter akzeptieren. Grundsätzlich gilt der Mieter als Vertragspartner bis zum Ende des Mietverhältnisses.

Die außerordentliche Kündigung

In besonderen Fällen kann ein Mietverhältnis auch ohne Einhaltung der gesetzlichen Frist gekündigt werden. Dann spricht man von außerordentlicher oder fristloser Kündigung. Dieser Fall ist in § 543 des BGB geregelt. Gewichtige Gründe für eine fristlose Kündigung sind beispielsweise die gesundheitliche Gefährdung des Mieters (z. B. durch Schimmel), die unberechtigte Verweigerung von Untervermietung, Störung des Hausfriedens, aber auch eine Mieterhöhung ( § 561 BGB). Auch diese Kündigung muss schriftlich erfolgen und darüber hinaus begründet werden. In der Regel muss der fristlosen Kündigung jedoch eine Abmahnung vorausgegangen sind oder eine Fristsetzung, die Umstände (z. B. den Schimmel) zu beheben. Lässt der Vermieter diese verstreichen, kann der Mieter fristlos kündigen.

Sonderfall: Tod des Mieters

Der Tod des Mieters beendet nicht automatisch das Mietverhältnis.
An seine Stelle tritt der Ehegatte oder Lebenspartner bzw. eine andere, zum Haushalt gehörende Person. Diese Regelung ermöglicht den Hinterbliebenen, die Wohnung zu behalten.
Möchte kein Eintrittsberechtigter die Wohnung weiter nutzen, muss der Vermieter innerhalb eines Monats benachrichtigt werden, dass das Mietverhältnis nicht fortgesetzt wird. Wenn niemand in den Mietvertrag eintritt, wird er mit den Erben fortgesetzt, die dann wiederum die dreimonatige Kündigungsfrist einzuhalten haben.

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