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internationales steuerrecht: Was bedeutet das eigentlich und wann kommt es zum Tragen?

Vieler unserer Mitgliedsbetriebe des (Micro)electronic Clusters wollten sich in Europa erweitern, dazu wollten sie wissen, ob dort internationales Steuerrecht greift und welche Unterschiede zu hiesigen Steuern bestehen. Eine Broschüre half Ihnen dabei. Dieser nun folgende Abriss über dieses Steuer Forum wurde nun aktualisiert und adaptiert sowie die Steuergesetze Beck flossen ein:

Fachgebiet des Steuerrechts

.Als eigenes Fachgebiet des Steuerrechts befasst sich das internationale Steuerrecht mit der grenzüberschreitenden Problemen, die für die Besteuerung von natürlichen Personen, Personengesellschaften und dergleichen gelten. Ohne gesetzliche Regelung würde es sonst zu einer unzulässigen Doppelbesteuerung von Einkünften kommen, da die jeweiligen Staaten ihr Recht nutzen würden, die Einkünfte dem jeweiligen Steuerrecht zu beugen. Man würde sich in einem rechtlichen Vakuum aufhalten. Das tritt vor allem bei zwei Tatsachen auf: Im In- und gleichzeitig im Ausland werden Einkünfte oder die in einem Staat ansässige Person hat in einem anderen Staat Einnahmen generiert. Welcher Staat darf diese Einkünfte besteuern? Das internationale Steuerrecht hat keine selbständige und einheitliche Kodifikation erhalten, sondern findet sich in unterschiedlichen Gesetzen, hauptsächlich im Außensteuergesetz, Einkommensteuergesetz und in den Doppelbesteuerungsabkommen wider. Um auszusagen, welchem der beiden Staaten das Besteuerungsrecht nicht zukommt, werden die sogenannten Doppelbesteuerungsabkommen gebraucht, die zwischen den Staaten abgesprochen wurden. Diese Absprachen richten sich prinzipiell nach dem OECD-Musterabkommen. Generell ist es möglich und auch in der Praxis üblich, dass bestimmte nationale Steuerregeln in Gegensätzlichkeit stehen, das heißt, es wird etwas besteuert, das eigentlich nicht besteuert werden dürfte. Dieses sogenannte treaty-overriding ist ein Fehler. Dieser Fehler kann aber vom Steuerpflichtigen nicht gegenüber seinem heimischen Finanzamt geltend gemacht werden, da dieser nicht Vertragspartei war, dies waren ja nur die teilhabenden Staaten.

Fazit

Einkünfte aus Immobilienvermögen werden immer im Belegenheitstaat besteuert und im Ansässigkeitsstaat des Eigentümers die Besteuerung erlaubt. Das gleiche gilt für sogenannte Betriebsstätten. Laufender Gewinn und Veräußerungsgewinn aus Betriebsstätten werden nur im Betriebsstättenstaat besteuert,. Bei der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen besteuert hingegen ausschließlich der Ansässigkeitsstaat des Anteilseigner: Bei Dividenden und Zinszahlungen erfolgt dagegen typischerweise ein Quellensteuereinbehalt mit Anrechnung im Empfängerstaat So gilt auch folgende Reihung der Eigenschaften zur Festsetzung der Ansässigkeit einer natürlichen Person: 1. dauernde Wohnstätte; 2. Mittelpunkt der Lebensinteressen; 3. alltäglicher Aufenthalt, 4. Staatsangehörigkeit und 5. andere Merkmale, die durch die jeweiligen Behörden der Vertragsstaaten in gegenseitigem Einvernehmen zu definieren sind.

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