Abschreibung Software: Was lässt sich von der Steuer absetzen?
Bei der Abschreibung von Software (SW)werden wie bei allen steuerrechtlichen Belangen die Abschreibungsform der Absetzung für Abnutzungen (AfA) verwendet. Dabei fließen vor allem zwei Parameter in die Formel ein: Die Kosten und die Abschreibungsdauer. Wie und warum die AfA für geringwertige Güter (GWG) eingesetzt werden soll, erklärt folgender Artikel! So kann SW steuerrechtlich richtig abgeschrieben werden, wie die PKW Abschreibung oder die Abschreibung für Kopierer, und im Sinne des Finanzamtes erfolgen:
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Neue Besonderheiten bei der Abschreibung von Software
SW, die unmittelbar zur Ausführung der beruflichen Arbeiten unabkömmlich ist, kann abgesetzt werden. Der Nettobetrag ist seit 2008 von 410,-- Euro auf 150,-- Euro herabgesetzt worden und die Anschaffungskosten müssen in voller Höhe im Anschaffungsjahr steuermindernd geltend gemacht werden. Übersteigen nun die Anschaffungskosten 150,-- Euro (ohne MWST.) muss man die Abschreibung auf die voraussichtliche Nutzungsdauer aufteilen, wie für SW im Folgenden gezeigt wird.
Gewöhnlich nehmen Unternehmer eine handelsrechtliche Nutzungsdauer zwischen drei und acht Jahren an.
Beispielsweise für das Programm SAP macht die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer fünf Jahre aus. Und diese Vorgangsweise wir auch vom Finanzamt anerkannt.
Aber das wäre nicht die Steuer, wenn sie so einfach erklärt wäre, also noch einmal im Klartext und ausführlicher: Die für den Betrieb eines Computers notwendige Software wird grundlegend nicht mit der Hardware, also dem PC, „in einem Steuertopf geworfen“, sondern stellt ein selbständiges Wirtschaftsgut dar.
Nutzungsdauer von SW
Eine einheitliche Nutzungsdauer lässt sich wegen der Gegensätze der Programme nicht ableiten. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für eine nach den Anliegen des Anwenders konzipierte Lösung kann beträchtlich länger als bei einem Standardprogramm sein.
Wird ein Update für eine noch nicht vollständig abgeschriebene SW durchgeführt installiert, so kann das ältere Programm nicht mehr mit einer außergewöhnlichen AfA abgeschrieben werden. Vielmehr sind die bisherigen Absetzungen fortzuführen und die Aufwendungen für das Update als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben zu verbuchen.
Dabei sind zwei Eigenheiten einer besonderen Aufmerksamkeit zu widmen:
Aus Vereinfachungsgründen teilt das Finanzamt jedoch SW Nettopreise unter Euro 410,--(ab 2008 dann reduziert ab Euro 150) als Trivialprogramme zu. Das folgt aus R 5.5 Absatz 1 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR).
Diese Programme sind also GWGs und können abgeschrieben werden. Laut Paragraph 248 Absatz Zwei Handelsgesetzbuch (HGB) sowie Paragraph Fünf Absatz Zwei Einkommensteuergesetz (EStG) dürfen immaterielle Wirtschaftsgüter nur aktiviert werden, wenn sie entgeltlich erstanden wurden.
Demgemäß fertigt das Unternehmen etwa seinen Internetauftritt selber an, gilt ein Aktivierungsverbot für die Bilanz. Dies hat sich jedoch mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes Ende 2008 geändert.
Fazit für Abschreibung von Software
Gerade bei Abschreibung von SW ist der Gang aufgrund der komplexen Materie zum professionellen Steuerberater zwar anfangs teurer als die Erarbeitung des Themas in Eigenregie aber in seiner Gesamtheit betrachtet, rechnet es sich und ist daher zu empfehlen.