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Rechtsanwalt: Ratgeber Schmerzensgeld

Wer durch einen Dritten einen Schaden erleidet, wendet sich im Zweifelsfall an einen Rechtsanwalt. In vielen Fällen kann neben der materiellen Schadenswiedergutmachung auch Schmerzensgeld beansprucht werden.

Das deutsche Recht und Schmerzensgeld

Schmerzensgeld ist eine Form von Schadensersatz, den das deutsche Recht als eine Ausnahme zulässt. Normalerweise erstrecken sich die vom deutschen Recht erfassten Schadensersatzansprüche grundsätzlich auf so genannte Vermögensschäden. Schmerzensgeld ist eine besondere Ausnahme. Sie soll einem Geschädigten jene Nachteile ersetzen, die ihm neben dem Vermögensschaden entstanden sind. Nichtvermögensschaden juristisch als immaterieller Schaden Der immaterielle Schaden kann sich beispielsweise in Schmerzen, einer Wesensveränderung oder Depressionen ausdrücken. Wer bereits bei kleinen Platz- und Schürfwunden Schmerzengsgeld beanspruchen möchte, kann dies ausschließlich in Fällen vorsätzlicher Verletzung. Im Fall des Todes besteht auch nur ein Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn das Opfer bis zum Eintritt des Todes noch einige Zeit lebte.

Voraussetzungen für Schmerzensgeld

Um Schmerzensgeld beanspruchen zu können, muss die Verletzung der Gesundheit, der Freiheit, des Körpers oder der sexuellen Selbstbestimmung vorliegen. Alles was in den Bereich der Verschuldenshaftung fällt, begründet im Schadensfall den Anspruch auf Schmerzensgeld. In einem solchen Fall wird durch eine Person auf schuldhafte und pflichtwidrige Weise ein Rechtsgut einer anderen Person verletzt. Pflichtwidriges Handeln bedeutet, dass jemand gegen ein Gebot (gesetzlich, vertraglich) oder Verbot verstößt. Solche Regeln finden sich in der Straßenverkehrsordnung ebenso wie in den Strafvorschriften. Während gesetzliche Gebote und Verbote gegen jedermann wirken, richten sich vertragliche Verbote und Gebote nur gegen die am Vertrag Beteiligten. Gefährdungshaftung bei der Schaffung von Gefahren für die Allgemeinheit Fahrlässigkeit begründet grundsätzlich ein Verschulden. Teilweise ist eine Haftung ausdrücklich auf grobe Fahrlässigkeit und/oder Vorsatz beschränkt. Soweit Gefährdungshaftung vorliegt beispielsweise bei Betrieb von Kfz oder eines Atomkraftwerkes, bedarf es generell keiner schuldhaften Pflichtverletzung, um Ansprüche auf Ersatz von immateriellem Schaden geltend machen zu können.

Höhe von Schmerzensgeld als Ermessungsfrage

Bei der Festsetzung der Höhe eines Schmerzensgeldes berücksichtigt ein Gericht die jeweiligen Umstände des Falles auf der Grundlage des billigen Ermessens. Es gibt eine Reihe von Bewertungsfaktoren, die im Allgemeinen einbezogen werden. Solche Faktoren sind unter anderem Ausmaß und Schweregrad der Verletzungen, zukünftige möglicher Krankheitsverlauf, bleibende Behinderungen oder Entstellungen sowie ein eventuelles Mitverschulden beziehungsweise Grad einer Verschuldung. In gewisser Weise finden gleichfalls die wirtschaftlichen Verhältnisse von Verletztem und Schädiger Eingang in eine Bewertung. Wenn ein Haftpflichtversicherer eine Schadensregulierung ohne Begründung bewusst verzögert, wird ein Gericht dies bei der Höhe des Schmerzensgeldes ebenfalls berücksichtigen. Schmerzensgeldkatalog gibt eine Richtung zur Bemessung In der gerichtlichen Urteilsfindung ist vornehmlich die Auffassung anzutreffen, dass es für vergleichbare Verletzungen gleich hohe Schmerzensgelder gibt. Von den Gerichten wird eine Entscheidung auf der Grundlage so genannter Schmerzensgeldtabellen getroffen, wobei ein konkreter Rechtsfall gesondert betrachten wird. Einschlägige gerichtliche Entscheidungen dienen immer nur als Orientierungshilfe.

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