Mietvertrag für das Einfamilienhaus: Was man beachten muss!
Damit er für beide Seiten bindend ist, muss der Mietvertrag für das Einfamilienhaus rechtlich korrekt aufgesetzt werden. Nur so sind später Streitigkeiten zu vermeiden. Nicht immer ist auf Standardmietverträge Verlass. Darauf sollten Sie achten:
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Das Mietobjekt
Zunächst sollten beide Vertragsparteien - Vermieter und Mieter - für den Hausmietvertrag genau bezeichnet werden, denn nur als Mieter bezeichnete Personen sich berechtigt, das Haus gegen Zahlung der Miete zu nutzen. Eine Untervermietung ist damit nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Vermieters zulässig. Weiterhin sollte das Mietobjekt genau beschrieben werden. Dabei sollten genaue Angaben zum Haus selbst (Anzahl und Größe der Räume, Keller usw., Satellitenanlage, Markisen ...), aber auch zu PKW-Stellflächen, Nebengelass oder Garten gemacht werden. Was darf genutzt werden und was nicht? Ist dies nicht gesondert geregelt, kann der Mieter davon ausgehen, dass er das gesamte Grundstück und Gebäude nutzen darf.
Mietzeit und Miete
Der Beginn des Mietverhältnisse muss im Vertrag festgehalten werden, beginnt doch mit diesem Datum auch die Mietzahlungspflicht. In der Regel werden Mietverträge fürs Haus auf unbefristete Zeit geschlossen. Zeitverträge werden vom BGH nur unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig erklärt. Nur die Bezahlung der Miete berechtigt den Mieter zur Nutzung der Räumlichkeiten. Sie gehört damit zu den Hauptpflichten des Mieters. Die Miete muss nach Grundmiete und Betriebskosten aufgeschlüsselt werden. Weiterhin müssen Vereinbarungen zur Fälligkeit (in der Regel am 3. Werktag des Monats) sowie zu eventuellen Mieterhöhungen getroffen werden. Heutzutage ist es üblich, beim Abschluss des Mietvertrages eine Kaution zu stellen. Diese darf max. 3 Monatsmieten betragen und in bis zu 3 Raten gezahlt werden. Die Art und Weise der Zahlung ist vom Gesetzgeber nicht vorgeschrieben. Am verbreitetsten sind die Barzahlung, das Sparbuch und die Mietkaution.
Weitere Pflichten des Mieters
Nun können Regelungen zu weiteren Pflichten des Mieters folgen wie Instandhaltung und sorgsame Nutzung des Mietobjektes, Renovierung und Schönheitsreparaturen. Dabei dürfen im Mietvertrag keine festen Fristen mehr festgeschrieben werden. Die Kosten für Kleinreparaturen müssen auf 75 Euro pro Jahr begrenzt werden. Weiterhin sollten die Haltung von Haustieren (eine allgemeines Verbot ist nicht statthaft), die Hausreinigung, der Winterdienst usw. vereinbart werden.
Schlussformulierung
So einfach es klingt: Der Mietvertrag muss von beiden Seiten mit Orts- und Datumsangaben handschriftlich unterzeichnet sein - erst dann gilt der Vertrag als geschlossen und hat rechtliche Wirkung.