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Mietvertrag Wohnung: Was darf drin stehen und was nicht?

Die Freude, endlich eine schöne, bezahlbare Wohnung gefunden zu haben, ist meist so groß, dass so ziemlich jede Formulierung im Mietvertrag erst einmal unterschrieben wird. Doch schon bald kann einem diese Nachlässigkeit auf die Füße fallen. Diese Klauseln sind nicht zulässig.

Streitpunkt: Schönheitsreparaturen

Der Klassiker unter den Streitpunkten sind die Schönheitreparaturen. Hier gab es in den letzten jahren zahlreiche Urteile, die die Mieterrechte stärken. So sind zum Beispiel starre Fristen für Renovierungen usw. nicht mehr rechtswirksam. Auch die Verpflichtung, beim Auszug die Wohnung zu renovieren, ist ungültig. Andere Vermieter versuchen diese Paragraphen auszuhebeln, indem sie eine Art Abgeltung verlangen. Auch das ist nicht statthaft. Ebenso dürfen kleinere Reparaturen an der Ausstattung der Wohnung nicht komplett auf den Mieter umgelegt werden. Nur Klauseln, die festlegen, bis zu welcher Höhe Kleinreparaturen vom Mieter zu tragen sind, dürfen im Mietvertrag stehen. Dabei sind maximal 75 Euro pro Jahr zulässig - bei größeren Beträgen müssen diese vom Vermieter gezahlt werden.

Achtung: Kündigungsfristen

Auch bei den Kündigungsfristen ist Vorsicht geboten, denn hier werden oft Ihre Rechte als Mieter verletzt. In vielen Mietverträgen sind die Kündigungsfristen nach Mietdauer gestaffelt, d. h. je länger Sie in einer Wohnung wohnen, umso länger im voraus müssen Sie das Mietverhältnis kündigen. Das ist bereits seit 2001 anders geregelt. Unabhängig vom Vertrag gilt eine Frist von drei Monaten. Das ist auch für Mietverträge gültig, die bereits vor 2001 geschlossen wurden. Und noch etwas Positives für Mieter: Sind Passagen in einem Vertrag ungültig, darf der Vermieter nicht verlangen, dass Sie später einen angepassten Vertrag unterschreiben. Die ungültigen Paragraphen gelten schlichtweg als aus dem alten gestrichen und der Vermieter hat eventuelle finanzielle Nachteile selbst zu tragen.

Vorsicht: Vertrag unbedingt prüfen

Die vorgenannten Urteile gelten nur für vorformulierte Mietverträge. Für alle weiteren Abreden, die handschriftlich als Zusätze im Mietvertrag vereinbart und hinzugefügt werden, sieht das anders aus. Diese gelten als einvernehmlich geschlossen und sind nur schwer anfechtbar, sogar wenn sie zu Ihrem Nachteil sind. Deshalb sollten Sie nicht blindlings jeden Mietvertrag unterschreiben, der Ihnen vorgelegt wird, sondern ihn von Experten prüfen lassen. Dafür können Sie sich an den örtlichen Mieterverein des Deutschen Mieterbundes wenden. Zwar ist dafür eine kostenpflichtige Mitgliedschaft nötig, doch für Mieter ist das gut investiertes Geld. In der Mitgliedschaft ist eine Mietrechtschutzversicherung inbegriffen, und man kann sich jederzeit Rat holen.

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