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GmbH-Insolvenz: Womit man rechnen muss.

Eine GmbH-Pleite bedeutet oft eine Umschuldung für ein Unternehmen, jedoch für den Geschäftsführer kann ein GmbH-Konkurs dann schnell zur Kostenfalle werden, vor allem, wenn GmbH als Gesellschaft ohne Haftung gedeutet wird und er die Insolvenzanzeige verschleppt oder verzögert. Das folgende, knappe Kompendium informiert nun über sämtliche Stolpersteine, damit man bei einer Haftung einer GmbH keine übersieht.

Geschäftsführer, Vorstand und Gericht: Das Triumvirat bei einem GmbH-Konkurs

Folgende Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, zeigt aber sehr wohl die Fülle an Fakten auf, die einem Geschäftsführer bei einen GmbH-Konkurs treffen könnte. Schaden- oder Regressansprüche des Vorstandes sind noch das „Harmloseste“ was einem treffen könnte. Da rentiert sich doch in Zeiten der Harmonie den Geschäftsführer-Vertrag zu adaptieren: Zum Beispiel einen Exit des Geschäftsführers zu regeln: Was droht ihm bei fehlender Liquidation? Oder Vorsicht bei der Vertragsklausel: „... Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns.“ Dann sollt am sich auf alle Fälle überlegen zu unterschreiben, wenn man daraus keinen Strick gedreht bekommen will. Auch Naivität oder Unwissenheit schützt nicht vor einem gerichtlichen Nachspiel: Zum Beispiel, wenn der Geschäftsführer einen Leasingvertrag nicht firmenmäßig unterfertigt, sondern nur unterschreibt. Dann kann der Leasinggeber den Betrag vom ehemaligen Geschäftsführer zurückholen. Dieser Titel aus einer Rückforderung ist auch noch aktuell und gültig, wenn der Geschäftsführer schon lange nicht mehr aktiv die Geschäfte leitet und auf einer Kopie oder Seite lediglich paraphiert hat und der Geschäftsführer diesen Vorgang nicht belegen kann. Eine regelmäßige, umfassende und periodische Auskunftspflicht über Status der GmbH des Geschäftsführers gegenüber Vorstand etwa durch monatliche Gewinn & Verlustrechnung oder Liquiditätsreporting schickt sich nicht nur im professionellem Geschäftsleben sondern schützt einem auch vor unliebsamen Überraschungen. Ähnliches gilt für die Hausbank.

Geschäftsführer und Förderungen: Vorsicht bei einem GmbH-Konkurs

Heikel sind in diesem Zusammenhang Förderungen. Sind dies doch öffentliche Gelder. So bucht man des besonders sorgfältig und führt über dies Bewegungen ganz genau Buch sowie geht exakt nach den Förderichtlinien vor. Sind doch Fördergelder nur das Sahnehäubchen im Geldtopf und so sollte man sich nicht allzu sehr auf deren Zahlungseingang verlassen, um gewisse Zahlungsmiseren zu umschiffen, Sind sie doch auch nicht pfändbar oder ihre Forderungen gar auf Dritte übertragbar. Doch bei unsachgemäßer Widmung ist sehr wohl der Zugriff auf das private Vermögen des Geschäftsführers – auch nach sieben Jahren – noch möglich. So findet nicht so schnell eine Verjährung statt! Das gleiche gilt bei der unsachgemäßen Unterstützung der internen Prüfung, Revision, Controllings, Steuerberaters durch ungeordnetes zur Verfügung-Stellung sämtlicher Belege, Aufzeichnungen über Kontokreise oder Kontobelege, und dergleichen. Schließlich seien noch zwei wesentliche Punkte erwähnt, um als Geschäftsführer ohne Schrammen aus einem Konkurs auszusteigen: Aktualität und nicht-deckungsgleiches Agieren. Aktualität heißt in diesem Zusammenhang: Verschleppung der Konkursanmeldung. Unter nicht-deckungsgleichem Agieren versteht man die strategische Ausrichtung des Vorstandes stimmt nicht mit der operativen Führung der GmbH des Geschäftsführers überein.

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