Geringwertige Wirtschaftsgüter: Was versteht man darunter?
Mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz aus dem Jahr 2010 wurde auch die Abschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter geändert. Unterschieden wird zwischen Anschaffungskosten von 150 Euro und 410 Euro, jeweils ohne Umsatzsteuer.
Es stehen verschieden Wege der Abschreibung zur Verfügung
Grundsätzlich gilt ein Wirtschaftsgut als geringwertig, wenn die Kosten für Erwerb und Inbetriebnahme 410 Euro netto nicht übersteigen. Bei der Abschreibung wird allerdings differenziert zwischen Kosten von 150 Euro netto und 410 Euro netto. Alle Kosten bis 150 Euro können im Jahr der Anschaffung sofort abgeschrieben werden. Wichtig ist dabei, dass es sich um selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter handelt. Nicht selbstständig nutzbar ist beispielsweise ein Verbindungskabel für einen Computer. Dieses würde in der Afa des Computers berücksichtigt. Wichtig bei der Definition eines geringwertigen Wirtschaftsgutes (GWG) ist, dass es zum einen beweglich, zum anderen abnutzbar ist. Die tatsächliche Nutzungsdauer kann allerdings von der in der Abschreibungsliste des Bundesfinanzministeriums abweichen. Durch einen Fehlfunktion kann sie kürzer sein, aber natürlich auch länger. Nichts spricht dagegen, einen Computer sechs Jahre lang in Gebrauch zu haben, auch wenn die Abschreibungsfrist kürzer ist. Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungspreis zwischen 150,01 Euro und 410 Euro liegt können nach drei verschiedenen Methoden abgeschrieben werden. Die erste Möglichkeit ist die Sofortabschreibung im Jahr der Anschaffung. Eine weitere Variante ist die Afa nach gewöhnlicher Nutzungsdauer oder als Sammelposten in einem Pool mit einer fünfjährigen Abschreibungsdauer. Wirtschaftsgüter mit einem Anschaffungswert von mehr als 150,01 Euro müssen im Bestandsverzeichnis geführt werden. Übersteigt der Wert eines Wirtschaftsgutes nicht die Grenze von 60 Euro, ist eine Aufstellung im Bestandsverzeichnis nicht notwendig.
Die Poolabschreibung ermöglicht Sammelabschreibung
Wurde ein Wirtschaftsgut nach dem 31.12.2009 angeschafft und beträgt dessen Wert mehr als 150,01 Euro aber nicht weniger als 1.000 Euro, ist die Sammelabschreibung möglich. Dieser wird ab dem Jahr der Anschaffung auf jährlich 20 Prozent aufgeteilt. Diese Aufteilung erfolgt unabhängig von der tatsächlichen betrieblichen Nutzungsdauer. Die Poolabschreibung ist in dem Moment für alle Güter zwingend, in dem sie erstmalig angewendet wird. Es ist danach nicht mehr zulässig, einzelne Wirtschaftsgüter ausserhalb dieser Regelung direkt einmalig abzuschreiben. Unter die Abschreibungsregelung fallen nicht nur die Wirtschaftsgüter, sondern auch Lizenzen. Wenn Sie mit Ihrem PC beispielsweise eine Lizenz für ein Computerprogramm erwerben, und diese Lizenz 5 Jahre Gültigkeit besitzt, ist der Kaufpreis dafür über fünf Jahre abschreibungsfähig.