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Doppelte Haushaltsführung - darauf müssen Sie bei der Steuererklärung achten

Für die Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen einen zweiten Wohnsitz haben, gibt es zumindest steuerlich eine Erleichterung. Unter bestimmten Voraussetzungen sind die Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig.

Gründe für eine doppelte Haushaltsführung

Die heutige Arbeitswelt fordert Arbeitnehmern eine größtmögliche Mobilität ab. Immer häufiger ist der geeignete Arbeitsplatz nicht mehr unmittelbar im Einzugsbereiches des Wohnortes zu finden. Eine Wohnung am Arbeitsort ist notwendig. Das Einkommenssteuergesetz sieht vor, dass alle Kosten, die im Zusammenhang mit dem Erhalt und der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit stehen, steuermindernd geltend gemacht werden können. Die Voraussetzungen für die steuerliche Abzugsfähigkeit sind unter anderem die Größe der Wohnung und der Nachweis, dass der erste Wohnsitz Lebensmittelpunkt ist. Bei der Größe der Wohnung unterstellen die Finanzbehörden, dass 60 Quadratmeter Wohnfläche als Zweitwohnsitz für eine Einzelperson ausreichend ist. Bei einer größeren Wohnung wird die Anerkennung schwierig. Der Nachweis des Lebensmittelpunktes ist einfach, sofern Lebenspartner und Kinder am ersten Wohnsitz leben. Hier ist der Wohnort der Familie eindeutiger Lebensmittelpunkt. Alleinstehende Steuerzahler können diesen Nachweis aber auch erbringen. Die ehrenamtliche Mitgliedschaft in einem Verein am ersten Wohnsitz oder die Wochenendpflege eines Familienangehörigen werden durchaus als Begründung anerkannt.

Einrichtungskosten sind auch abzugsfähig

Bereits die Einrichtung doppelter Haushaltsführung ist mit Kosten verbunden. Alle Aufwendungen, die bei der Suche nach einer Zweitwohnung entstehen, können steuerlich geltend gemacht werden. Dazu gehören Telefongebühren zur Wohnungssuche, Fahrtkosten und Maklercourtage. Sofern die Wohnung nicht möbliert gemietet wird, können auch die Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände in der Steuererklärung angeführt werden. Dazu gehören neben Möbeln auch der Aufwand für die täglichen Gebrauchsgegenstände und laufenden Kosten. Miete und Umlagen wirken sich selbstverständlich auch steuermindernd aus. Für die wöchentliche Heimfahrt werden 40 Cent pro Kilometer in Anrechnung gebracht. Nicht immer wird eine Wohnung an der Arbeitsstätte gemietet. Entscheiden Sie sich dafür, eine Wohnung zu kaufen, sind die Erwerbsnebenkosten ebenso wie die Zinsen für die mögliche Finanzierung in der Steuererklärung anzusetzen. Es gibt allerdings auch Ausnahmen, in denen eine Zweitwohnung nicht als steuerlich abzugsfähig anerkannt wird. Ist der Hauptwohnsitz, beispielsweise bei einem Auszubildenen, ein Zimmer in der elterlichen Wohnung, können die Aufwendungen für die Wohnung am Ort der Ausbildung nicht anerkannt werden. In diesem Fall werden nur die Fahrtkosten zwischen Arbeitsstätte und elterlichem Haus berücksichtigt.

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