Testament schreiben: Was man dringend beachten sollte!
Ein Testament zu schreiben gehört vielleicht nicht zu den liebsten Dingen, die gemacht werden sollten. Trotzdem ist es zum Teil notwendig und dabei sollten einige Regelungen beachtet werden, um Missverständnisse im Nachhinein zu vermeiden.
(Fast) Jeder darf und kann ein Testament erstellen
Eine Testamentserstellung kann von jedem selbst durchgeführt werden, so lange ein paar Regelungen beachtet werden.
Ein Erblasser hat freie Hand, solange er nicht gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt. Das Bürgerliche Gesetzbuch gibt die Mindestanforderungen eines Testaments vor. Wird kein Testament erstellt, regelt dieses auch die Erbfolge.
Form
Die Form des Testaments gibt zwei Arten vor. Zu einem dem Eigenhändigem als auch das Öffentliche, dem notariellen Testament. Daneben gibt es noch das Nottestament. Voraussetzung ist immer die Testierfähigkeit des Erblassers. Diese beginnt mit der Vollendung des 16. Lebensjahrs bei notariellen Testamenten und mit Vollendung des 18. Lebensjahrs bei eigenhändigen Testamenten. Liegt eine krankhafte Störung wie eine Geisteskrankheit oder Bewusstseinsstörung durch Alkohol, Drogen oder Demenz vor, darf der- oder diejenige kein Testament erstellen. Tritt die Bewusstseinsstörung erst nach der Erstellung des Testaments auf, hat dieses keinen Einfluss auf die Gültigkeit.
Der Inhalt des Testaments
Der Inhalt des Testaments kann frei gestaltet werden, solange folgende Dinge erwähnt sind. Dieses ist der Ort und das Datum (Tag, Monat, Jahr) sowie der Unterschrift mit Vor- und Zuname. Kann der Erblasser nicht lesen, kann er solch ein Testament, auch wenn es nur ein Satz enthält, nicht schreiben. Eigenhändig bedeutet, dass das Testament mit der Hand geschrieben sein muss. Eine handschriftliche Unterschrift reicht nicht aus. Alles andere, wie der Computerausdruck, Telegramm oder Schreibmaschine ist nichtig.
Die Sprache, die Unterlage (Papier oder Karton usw.) und die Schriftart spielen dabei keine Rolle.
Der Text solle verständlich sein. Das heißt, dass Kosenamen zwar verwendet werden dürfen, jedoch kann es hinterher schwierig sein, diesen Namen einer bestimmten Person zuzuordnen. Gegenstände, die vererbt werden sollen, sollten möglichst genau beschrieben werden, um hier Unklarheiten aus dem Weg zu gehen.
Das notarielle Testament
Das notarielle Testament wird mit Hilfe eines Notars erstellt. Der Erblasser kann dieses mündlich oder auch schriftlich machen. Die Hilfe eines Notars hat den Vorteil, dass er keine Formfehler machen wird. Auch kann er es verwalten und so besteht nicht die Gefahr, dass es entwendet oder vernichtet wird. Die Echtheit ist damit gewährleistet. Wird dem Notar das Testament in einem geschlossenen Umschlag übergeben, muss dieses nicht eigenhändig unterschrieben sein. Der Erblasser erhält eine Beurkundung der Übergabe mit dem Hinweis des letzten Willens.
Was machen Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner?
Ehepartner und eingetragene Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Es gilt jedoch als zwei einzelne Verfügungen und wird dementsprechend so behandelt. Das tritt häufig ein, wenn sich die Partner gegenseitig als Erben bestimmen.
Informationen und Mustervorlagen finden sich auch auf www.testament-verfassen.de.