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Wie hoch darf die Miete bei Hartz 4 sein ?

Empfänger von Hartz IV-Leistungen haben Anspruch auf eine angemessene Wohnung. Die Wohnungsmiete wird neben dem Regelsatz zum Lebensunterhalt erstattet. Die Höhe der Mietkosten ist nicht bundeseinheitlich geregelt, sie richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten.

Empfänger von Hartz IV-Leistungen haben Anspruch auf eine angemessene Wohnung

Empfänger von ALG II (Hartz IV) haben Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine angemessene Wohnung. Für die Miethöhe gibt es keine festen Sätze, sie richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten. Die örtliche Vergleichsmiete kann dabei als Orientierungswert dienen. Neben der Grundmiete zählen auch die Heizkosten und die Betriebskosten, das sind die umlagefähigen Kosten für Kaminfeger, Gebäudeversicherung, Hausmeister und andere. Stromkosten und Wasserkosten, auch die Warmwasserversorgung, zählen nicht zu den erstattungsfähigen Kosten. Der Aufwand dafür ist aus dem Regelsatz zu bestreiten.

Was gilt im Sinne der Hartz IV-Regelung als angemessen?

Die Wohnungsgröße ist wesentliches Merkmal der Angemessenheit der Wohnung. Der Richtwert der Wohnungsgröße für einen Ein-Personen-Haushalt beträgt 45 m². Für jede weitere Person, die im Haushalt lebt, erhöht sich das Maß um 15 m². Für einen Drei-Personen-Haushalt wird eine Wohnungsgröße von 75 m² als angemessen betrachtet. Eine Wohnung mit mittlerer Ausstattung gilt als angemessen. Der Leistungsempfänger muss sich nicht auf den niedrigsten Wohnungsstandard verweisen lassen. Das Sozialgericht Dortmund entschied im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, dass einem alleinstehenden ALG II-Empfänger eine Wohnung ohne Bad nicht zumutbar sei und er sich eine neue Wohnung suchen dürfe, deren Kosten vom zuständigen Träger zu zahlen sind, soweit diese angemessen sind. Was tun, wenn der Träger die Wohnung für nicht angemessen hält? Der örtlich zuständige Träger, in der Regel die ARGE, kann keinen Empfänger von Leistungen nach Hartz IV zum Umzug zwingen. Auch die Kosten für eine unangemessene Wohnung werden in der Regel für sechs Monate übernommen. Danach kann der Träger die Wohnkostenerstattung auf die Höhe begrenzen, die bei Anmietung einer angemessenen Wohnung anfielen. Die Differenz zur tatsächlich zu zahlenden Miete ist dann aus dem Regelsatz aufzubringen, was nahezu unmöglich sein dürfte. Als Ausweg bleibt dem Hartz IV-Empfänger gegebenenfalls, einen Teil der Wohnung unterzuvermieten und so seine Mietkosten zu senken. Wenn man doch in eine andere Wohnung ziehen muss
Bei einem unvermeidlichen Umzug übernimmt der örtliche Träger die Umzugskosten und die Kosten der Wohnungsvermittlung (Maklergebühren). Mietkautionen werden als Darlehen gewährt.

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