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Kurzfristige Beschäftigung - Gesetzgebung und Hinweise

Eine kurzfristig angelegte Beschäftigung kennzeichnet sich dadurch, dass das Beschäftigungsverhältnis auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr beschränkt ist. Sie steht im Gegenzug zur geringfügigen Beschäftigung oder auch 400 Euro Job. Da diese bekannter ist und häufiger ausgeübt wird, sollen beide Arten der Beschäftigung vorgestellt werden.

Die kurzfristige Beschäftigung

Die kurzfristige Beschäftigung ist schnell und kurz erläutert. Neben den maximalen zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen im Kalenderjahr ist sie dadurch gekennzeichnet, dass sie sozialversicherungsfrei ist. Die Voraussetzung liegt vor, wenn sie vertraglich oder nach der Art des Beschäftigungsverhältnisses begrenzt angelegt ist. Sie darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Die Höhe des Entgelts ist zunächst unwichtig. Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer müssen in der Zeit keine Abgaben zur Sozialversicherung abführen. Ebenso gibt es, anders als bei den Minijobs keine Pauschalbeiträge für den Arbeitgeber. Kurzfristige Beschäftigte werden arbeitsrechtlich den Teilzeitbeschäftigten gleichgestellt. Das heißt, eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht auch hier. Ebenso müssen die Feiertage mitbezahlt werden. Die Steuern werden nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte abgeführt. Liegt keine Lohnsteuerkarte vor, kann der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag von 2 Prozent abführen.

Eine geringfügige Beschäftigung

Eine geringfügige Beschäftigung liegt dann vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig 400 Euro nicht überschreitet. Das ist der Fall, wenn die zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr überschritten werden.
Bei einem Minijob verhalten sich die Steuern als auch die Beiträge zur Sozialversicherung anders. Der Arbeitgeber zahlt eine Pauschale von 13 Prozent des Arbeitsentgelts an die gesetzliche Krankenversicherung. Für Privatversicherte hat er nichts zu bezahlen. Zur Rentenversicherung bezahlt er 15 Prozent des Entgeltes. Der Vorteil für den Arbeitnehmer liegt darin, dass er für die Zeit des Minijobs eine Rentenanwartschaft aufbaut. Die Beiträge zur Unfallversicherung zahlt der Arbeitgeber allein. Die Meldung zur Sozialversicherung erfolgt auch hier bei der Minijob-Zentrale. Auch Minijobber haben das Recht auf einen gesetzlichen mindestens 4-wöchigen Urlaubsanspruch. Nach dem Gleichbehandlungsgesetz dürfen geringfügige Beschäftigte auch bei einem höheren Urlaubsanspruch durch den Arbeitgeber zum Beispiel von 6 Wochen, nicht benachteiligt werden. Im Krankheitsfall wird auch hier eine Entgeltfortzahlung übernommen. Diese beträgt 6 Wochen und anschließend tritt die Krankenversicherung ein.
Der Kündigungsschutz wird den Vollbeschäftigten gleichgestellt. Das bedeutet für den Arbeitnehmer, dass er sich wie der Arbeitgeber auch, an die gesetzlichen Kündigungsfristen zu halten hat. Jedes Arbeitsentgelt ist monatlich zu versteuern. Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, die Lohnsteuer vom Arbeitslohn abzuführen. Das wird er nach den Angaben auf der Lohnsteuerkarte machen. Auf Wunsch des Arbeitnehmers oder beim Fehler der Steuerkarte kann der Arbeitgeber eine pauschale Lohnsteuer in Höhen von 20 Prozent abführen. Dazu wird der Arbeitgeber keine gesetzliche Rentenversicherung von 15 Prozent abführen. Hinzukommen jedoch noch die 5,5 Prozent für den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer des jeweiligen Bundeslandes.
Weitere Infos über das Anmeldeverfahren sind unter [[www.minijobzentrale.de|http://www.minijobzentrale.de/]] zu erfahren.

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