Krankenversicherung der Rentner: Alle nötigen Informationen
Die Krankenversicherung der Rentner wird für Pflichtversicherte KVdR genannt. Jede gesetzliche Krankenkasse kann die Versicherung auf Antrag durchführen. Privatversicherte bleiben bei ihrer bisherigen PKV.
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Krankenversicherung der Rentner - KVdR für gesetzlich Krankenversicherte
Die Krankenversicherung der Rentner (Kurzbezeichnung KVdR) ist eine Pflichtversicherung. In ihr sind diejenigen versichert, die eine Rente beantragt haben, weil sie die erforderlichen Voraussetzungen für den Erhalt einer Rente (Alters-, Erwerbsunfähigkeitsrente) aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt haben. Notwendig ist zugleich das Zurücklegen einer bestimmten Zeit der Vorversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Entscheidung über die Antragsannahme für eine Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner wird von der für den Antragsteller jeweils zuständigen Krankenkasse getroffen. Dem Antrag wird demnach nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zugestimmt. Pflicht zur Krankenversicherung in Deutschland Bei einer Ablehnung aufgrund fehlender Vorversicherungszeit kann der Rentner die Aufnahme als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung beantragen. Ist dies nicht möglich, muss sich um eine private Krankenversicherung (PKV für Rentner) bemüht werden. Da in Deutschland eine Krankenversicherungspflicht besteht, müssen sich alle Bezieher einer deutschen Rente nach den rechtlichen Vorschriften über die Kranken- und Pflegeversicherung richten.
In der KVdR freie Wahl der gesetzlichen Krankenkasse
Die Krankenversicherung der Rentner beginnt immer mit dem Tag der Antragstellung für eine Rente. Gestellt werden kann der Antrag bei einer Reihe von amtlichen Stelle beispielsweise Versicherungsamt, Gemeindeverwaltung oder einem DRV-Versichertenberater/in. Die zu versichernden Rentenantragsteller und Rentner können selbst entscheiden, welche Krankenkasse für die Durchführung der Krankenversicherung zuständig sein soll. Gibt es andere gesetzliche Vorschriften hinsichtlich einer Pflichtversicherung zu beachten, wird die KVdR nicht unmittelbar wirksam. Wenn noch Krankenversicherungspflicht aufgrund einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung besteht, ist die Krankenkasse für Rentner ebenso ausgeschlossen wie bei einer noch hauptberuflichen selbständigen Erwerbstätigkeit. Bisher Krankenversicherungsfreie werden nicht automatisch als Ruheständler pflichtversichert Besteht eine Krankenversicherungsfreiheit (beispielsweise Beamte oder Ruhegehaltsempfänger), kommt es nicht automatisch zu einer Versicherungspflicht. Als Beitragssatz für die Versicherungsbeiträge aus der Rentenzahlung wird der allgemeine Beitragssatz der zuständigen Krankenkasse zugrunde gelegt. Bei Pflichtversicherten bezahlt der Rentenversicherungsträger die Hälfte vom Beitragssatz.
Privat wie gesetzlich Krankenversicherte erhalten einen Zuschuss vom Rentenversicherungsträger
Wer im Berufsleben in der privaten Krankenversicherung als Versicherte den Beitrag gezahlt hat, tut dies auch weiterhin unverändert (bis auf wenige Ausnahmen) nach dem Bezug der Rente. Der KV-Beitrag im Rentenalter ändert sich allein durch den Bezug einer Rente nicht. Maßgebend bliebt immer der zum ursprünglichen Eintrittsalter festgestellte und angepasste Beitrag. Beitragsentlastung in der PKV im Alter aufgrund von Leistungswegfall Als Rentner fällt allerdings jener Beitragsanteil weg, der bis dahin für die Leistung Krankentagegeld aufgewendet wird. Wer einen Arbeitgeberanteil erhalten hat, bekommt dann auf Antrag als Versicherte in der PKV einen Beitragszuschuss vom Rentenversicherungsträger. Damit ist einem gesetzlich Krankenversicherten gleichgestellt.